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   BVerwG, 08.06.2011 - 5 B 12.11, 5 B 12.11, 5 PKH 6.11   

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https://dejure.org/2011,19237
BVerwG, 08.06.2011 - 5 B 12.11, 5 B 12.11, 5 PKH 6.11 (https://dejure.org/2011,19237)
BVerwG, Entscheidung vom 08.06.2011 - 5 B 12.11, 5 B 12.11, 5 PKH 6.11 (https://dejure.org/2011,19237)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 5 B 12.11, 5 B 12.11, 5 PKH 6.11 (https://dejure.org/2011,19237)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer fehlenden Vertretung durch einen Anwalt ist abzulehnen; Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ein Verfahren vor dem ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung; Anwaltszwang; Fortsetzung des Revisionsverfahrens

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung; Anwaltszwang; Fortsetzung des Revisionsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer fehlenden Vertretung durch einen Anwalt ist abzulehnen; Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ein Verfahren vor dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.07.2008 - 5 B 50.08

    Beschwerdefrist und Vertretungszwang für die Einlegung der

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2011 - 5 B 12.11
    Der Klägerin könnte schon deswegen keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden, weil ein ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2008 - BVerwG 5 B 50.08 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 03.01.1961 - III ER 414.60

    Hinweis auf die Vertretungsbefugnis vor dem Bundesverwaltungsgericht in einer

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2011 - 5 B 12.11
    Auch ein Revisionsverfahren, das - wie hier - durch Verwerfung des Rechtsmittels bereits seinen Abschluss gefunden hat, kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erneuter Rechtsmitteleinlegung jedenfalls dann noch fortgesetzt werden, wenn die Verwerfung auf der Fristversäumung beruht hat und diese Fristversäumung sich nachher als entschuldbar herausstellt (Beschluss vom 3. Januar 1961 - BVerwG 3 ER 414.60 - BVerwGE 11, 322 ).
  • BVerwG, 25.07.1996 - 5 B 201.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtmäßigkeit des Vertretungszwangs vor dem BVerwG

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2011 - 5 B 12.11
    Es ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass der vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geltende Anwaltszwang nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 EMRK verstößt (vgl. Beschluss vom 25. Juli 1996 - BVerwG 5 B 201.95 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 07.02.2011 - 5 B 6.11
    Auszug aus BVerwG, 08.06.2011 - 5 B 12.11
    Zwar steht der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 7. Februar 2011 - BVerwG 5 B 6.11 - über die Beschwerde entschieden hat, dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen.
  • BVerwG, 04.04.2014 - 5 B 102.13

    Antrag auf Wiedereinsetzung; Vertretungszwang; Prozesskostenhilfe;

    Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gelten grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie für die versäumte Handlung (Beschluss vom 8. Juli 2011 - BVerwG 5 B 12.11, 5 PKH 6.11 - juris Rn. 1).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 5 B 70.15

    Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge

    Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gelten grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie für die versäumte Rechtshandlung (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 5 B 12.11, 5 PKH 6.11 - juris Rn. 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 5 B 72.15

    Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge

    Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gelten grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie für die versäumte Rechtshandlung (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 5 B 12.11 und 5 PKH 6.11 - juris Rn. 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 5 B 71.15

    Uneingeschränkte Geltung des anwaltlichen Vertretungszwangs vor dem

    Für den Antrag auf Wiedereinsetzung gelten grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie für die versäumte Rechtshandlung (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 5 B 12.11, 5 PKH 6.11 - juris Rn. 1 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.06.2023 - 15 ZB 23.805

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis wegen Erkrankung

    Beruft sich der Kläger - wie hier - auf eine Erkrankung, ist erforderlich, dass Art, Schwere und Dauer der Erkrankung glaubhaft gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2011 - 5 B 12.11 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 8.2.2023 - 24 ZB 22.2405 - juris Rn. 13).
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